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Gemeinde Zorbau
 

Stellungnahme der Gemeinde Zorbau zur geplanten Zwangseingemeindung

Die Gemeinde Zorbau sieht es sowohl als wirtschaftlich und verwaltungsorganisatorisch möglich, wie insbesondere auch rechtlich als zulässig an, in der bisherigen Form als kommunale Gebietskörperschaft selbständig bleiben zu können.
Hierzu wird folgendes aufgeführt:

I.    Rechtliche Zulässigkeit nach dem GemNeugIGrG:

 

Nach dem Verständnis der Gemeinde Zorbau bietet § 2 l 2 GemNeugIGrG in Ausnahmefällen die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der gemeindlichen Selbstständigkeit in der jetzigen Form, wenn Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftliche und naturräumliche Verhältnisse, wie auch historische und landmannschaftliche Verbundenheiten berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall sprechen insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse, die nichtvorhandene Verflechtung mit der Stadt Lützen und vorhandene rechtliche Alternativen für die Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage im Bezug auf die Gemeinde Zorbau.

II.    Wirtschaftliche Gesichtspunkte:

Nach den Feststellungen zu Zif. 3, Seite 60 in der Begründung zum GemNeugIG BLK, hat die Gemeinde Zorbau einen leistungsstarken und ausgeglichenen Haushalt. Die Leistungsstärke des Haushaltes ergibt sich für die Gemeinde insbesondere daraus, dass der Gewerbesteuerhebesatz seit Jahren in der Gemeinde bei 240 Punkten liegt, während er bei einer Zugehörigkeit zur Stadt Lützen seit Jahren bei 325 Punkten gelegen hätte.
Der höhere Hebesatz hätte in der Vergangenheit zur Nichtansiedlung der leistungsstärksten Gewerbesteuerzahler geführt. Für die Zukunft ist im Fall der Eingemeindung nach Lützen unter Zugrundelegung der Aussage des Geschäftsführers der größten Gewerbesteuerzahlerin, mit einer baldigen Abwanderung zu rechnen. Eine derartige Entscheidung würde weitere im Gewerbegebiet ansässige Unternehmen zu einer entsprechenden Entscheidung veranlassen.
Hierdurch würden letztlich zukünftig dem Land im Wege des Finanzausgleichs erhebliche Steuereinnahmen entgehen, die derzeit wegen des der Gemeinde aufgrund ihrer Selbständigkeit möglichen niedrigen Hebesatzes derzeit dem Land über den Finanzausgleich noch zufließen.
Soweit die vom Gesetzgeber favorisierte Eingemeindung nach Lützen von der Überzeugung getragen sein sollte, dass hierdurch ein wesentlicher Beitrag zum Ausgleich des Haushaltes der Stadt Lützen dauerhaft erfolgen könnte, wird sich diese Erwartung nicht bestätigen, weil die Gewerbesteuereinnahmen aus den genannten Gründen sich erheblich reduzieren werden. Nur die weitere Erhaltung der bisherigen Selbständigkeit gewährleistet nachhaltig die Verstätigung der bisher betriebenen Ansiedlungspolitik.

III. Demographische Gesichtspunkte:


Entgegen der Einwohnerentwicklung in der Stadt Lützen hat es die Gemeinde Zorbau in den letzten 20 Jahren verstanden, ihre Einwohnerzahl nicht nur zu halten, sondern langsam aber stetig, entgegen der demographischen Entwicklung im Lande Sachsen-Anhalt, wachsen zu lassen. So lebten zum 31.12.1990 in der Gemeinde Zorbau 770 Einwohner. Zum 31.12.2005 waren es 861 Einwohner. Dieses stellt eine Steigerung von 91 Einwohnern, das sind 11,8 %, dar.
Ausschlaggebend für diese erfolgreiche Ansiedlungspolitik waren zum Einen eine niedrige Steuer- und Abgabenlast (beispielsweise Gewerbesteuer, Grundsteuer und Hundesteuer) im Bereich der bisher selbständigen Gemeinde Zorbau im Vergleich zur Stadt Lützen.

IV. Verflechtungsgesichtspunkte:

Eine Verflechtung zwischen der Gemeinde Zorbau und der Stadt Lützen besteht mit Ausnahme der zum 01.01.2005 oktroyierten gemeinsamen Verwaltung in der Stadt Lützen nicht.
Die Beschulung der Kinder der Gemeinde findet in der Primärschule in Granschütz statt. Die weitere Beschulung der Jugendlichen und der Heranwachsenden erfolgt sodann in der Sekundärschule in Hohenmölsen, sowie im Gymnasium in Hohenmölsen.
Einkäufe tätigen die Einwohner der Gemeinde Zorbau für Waren des täglichen Bedarfs in Weißenfels, für solche des gehobenen Bedarfs in Leipzig, Günthersdorf und Umgebung.
Ein Kulturangebot hält die Stadt Lützen nicht vor. Mit großen Abstrichen wird ein solches in Weißenfels vorgehalten. Freizeitangebote hält die Stadt Lützen ebenfalls nicht vor, in einem sehr dürftigen Umfang geschieht dieses in der Stadt Weißenfels.
Ihre notwendigen Arztbesuche erledigen die Bürger der Gemeinde Zorbau in Granschütz, Hohenmölsen und Weißenfels. Lützener Ärzte werden nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht aufgesucht.
Begünstigt wird die fehlende Verflechtung durch das Nichtvorhandensein direkter Bus- oder Bahnverbindungen von Zorbau in die Stadt Lützen. Direkte Busverbindungen bestehen lediglich mit den Städten Hohenmölsen und Weißenfels. In einer zukünftigen Einheitsgemeinde Lützen würde es nicht einmal eine ausgebaute Straßenverbindung zwischen der bisherigen Gemeinde Zorbau und der Stadt Lützen geben. Es gibt lediglich einen befestigten Landwirtschaftsweg vom Zorbauer Ortsteil Nellschütz in die bisherige Gemeinde Poserna. Diese Verbindung ist jedoch ausdrücklich für den öffentlichen Verkehr gesperrt.
Auch abwasserseitig bestehen keinerlei Verflechtungen mit Lützen bzw. dem dort entsorgenden Abwasserzweckverband Bad Dürrenberg. Die Abwasserentsorgung im Bereich der Gemeinde Zorbau erfolgt aufgrund einer Zweckvereinbarung durch den Abwasserzweckverband Saale-Rippachtal.
Des Weiteren gibt es auch überhaupt keine wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der bisherigen selbständigen Gemeinde Zorbau und der Stadt Lützen. Solche gibt es jedoch mit der Stadt Weißenfels. Deren Borauer Gewerbegebiet grenzt, lediglich getrennt durch die BAB 9, unmittelbar an das Gewerbegebiet der Gemeinde Zorbau an.
Vor diesem Hintergrund sieht das vom Landesverfassungsgericht bestätigte GemNeugIGrG auch eine Eingemeindung der Gemeinde Zorbau nach Weißenfels vor. Es gibt jedoch keinerlei objektive Gründe für eine Eingemeindung der Gemeinde Zorbau in die Stadt Lützen.

V. Bürgerwille:

Die Bürger der Gemeinde Zorbau hatten sich im Rahmen einer Befragung durch den Gemeinderat am 13.12.2009 bei einer Beteiligung von 56,04 % mit 97,55 % für die Beibehaltung der Selbständigkeit ausgesprochen. Lediglich 2,45 % befürworteten eine Eingemeindung entsprechend des Entwurfes des GemNeugIG BLK nach Lützen.
Die von der Verwaltungsgemeinschaft auf Weisung der Kommunalaufsicht des Burgendlandkreises am 20.12.2009 unter strikter Nichtbeteiligung der Gemeinde Zorbau durchgeführte Bürgeranhörung führte bei einer Beteiligung von 2,2 % der stimmberechtigten Einwohnerschaft zu einer Ablehnung der Eingemeindung mit 62,5 % gegen eine Befürwortung derselben in die Stadt Lützen mit 37,5 %.
Damit steht fest, dass die Einwohnerschaft der Gemeinde Zorbau sich trotz aller äußeren Beeinflussungsversuche mit überwältigender Mehrheit für die Beibehaltung der bisherigen Strukturen ausgesprochen hat.

VI. Verfassungsrechtliche Aspekte:

Die gesetzliche Phase der kommunalen Neugliederung ist gekennzeichnet durch die zielgerichtete Rechtlosstellung der betroffenen VG-angehörigen Gemeinden bei der Organisation der Bürgeranhörungen nach Art. 90 Satz 2 Verf. LSA. Dieses wurde durch die Einfügung von § 1711GO LSA erreicht. Insbesondere durch die Verwaltungsvorschrift des § 17 II 4 GO LSA wurde für den Fall gesetzlicher Gebietsänderungen eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung zwischen VG-freien und VG-angehörigen Gemeinden getroffen.
VG-freie Gemeinden dürfen derartige Gebietsänderungen nach § 55 Satz 1 KWG LSA unter Beteiligung ihres Gemeinderates bei der Gestaltung der Anhörungsfrage nach § 55 Satz 7 KWG LSA und unter Festlegung der Anhörungsbezirke und -lokale durch den Bürgermeister nach §§ 55 Satz 2, 16 l und II KWG LSA betreiben. Die VG-angehörigen Gemeinden haben dieses Recht ohne sachlich erkennbare Gründe verloren.
Nach Dafürhalten der Gemeinde Zorbau stellt dieses eine flagrante Verletzung des nach Art. 3 l GG, 7 l Verf LSA geltenden allgemeinen Gleichheitssatzes dar. Dieser ist auch bei Organisationsfragen im Staatsaufbau zu beachten.

VII. Verwaltungsorganisatorische Gesichtspunkte:

Eine weitere Selbständigkeit der Gemeinde Zorbau wäre auch in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht möglich, verbliebe es für Ausnahmefälle bei der Beibehaltung des sehr bewehrten Modells der Verwaltungsgemeinschaft. Auch wenn nach dem GemNeugIGrG davon auszugehen ist, dass der Landesgesetzgeber bisher den Wegfall dieses bewährten Modells anstrebt, obwohl dieses wirtschaftlich im Vergleich zur Einheitsgemeinde und der Verbandsgemeinde nach den vorliegenden Gutachten keinerlei Vorteile bietet, ist darauf hinzuweisen, dass die Volksinitiative Sachsen-Anhalt einen Gesetzesentwurf vorgestellt, welcher u.a. zukünftig die Beibehaltung des Modells der Verwaltungsgemeinschaft für Ausnahmefälle vorsieht.
Selbst wenn es zum Wegfall der Verwaltungsgemeinschaft zukünftig als Form der kommunalen Gemeinschaftsarbeit kommen sollte, besteht auch dann noch die Möglichkeit, dass Zweckvereinbarungen zur Übertragung von Verwaltungstätigkeiten auf benachbarte leistungsstärkere Verwaltungen nach §§ 2 ff GKG LSA abgeschlossen werden können. Die Gemeinde Zorbau hat hier bereits versucht, erste Verhandlungen zu führen. Die Gesprächsführung wurde allerdings bereits im Ansatz durch ein Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde des Burgenlandkreises unter Hinweis auf die derzeit noch bestehende VG-Zugehörigkeit unterbunden.
Des Weiteren ist rein rechtstechnisch betrachtet die Möglichkeit gegeben, dass die Gemeinden Burgwerben, Großkorbetha, Reichardtswerben, Tagewerben, Wengelsdorf, Dehlitz, Zorbau, Prittitz, Nessa und weitere Gemeinden aus der Region Teuchern sich zu einer Verbandsgemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft zusammenschließen könnten. Derzeit finden diesbezüglich Gespräche zwischen den Gemeindevertretern statt. Ein derartiges Gebilde würde eine Größe von mehr als 10.000 Einwohnern aufweisen. Die betreffenden Gemeinden werden diesbezüglich in absehbarer Zeit das Ergebnis ihrer Verhandlungen der Öffentlichkeit und auch der Kommunalaufsichtsbehörde vorstellen.
Nach alledem gibt es deshalb derzeit keine Gründe für ein weiteres überstürztes Vorgehen im Hinblick auf das Betreiben der gesetzlichen Phase der Gemeindegebietsreform.
Abschließend sei noch einmal betont, dass die Gemeinde Zorbau sich mit allen ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gegen eine Eingemeindung nach Lützen zur Wehr setzen wird. Dieses gilt umso mehr vor dem Hintergrund, als diese Eingemeindung sogar gegen den bisherigen gesetzgeberischen Willen des GemNeugIGrG gerichtet ist.